Vorsicht bei der Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Werbung mit Garantien

Ein Klassiker vor allem bei Amazon: Die Werbung mit einer „Garantie“, die auch prominent in den Bulletpoints oben direkt unter dem Titel und Preis platziert. Was vom Verkäufer eingesetzt wird, um Vertrauen in das Produkt zu schaffen, ist rechtlich fast immer eine Einladung zur Abmahnung. Die Gefahr lauert bei der Werbung mit Garantien an verschiedenen Stellen, weshalb Garantien äußerster Vorsicht bedürfen.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Oft kennen Händler schlicht nicht den Unterschied zwischen gesetzlicher Gewährleistung und einer Hersteller- Garantie. Da wird oft mit „2 Jahre Garantie“ geworben und wenn da überhaupt noch näher drauf eingegangen wird, stellt sich schlussendlich meist heraus, dass der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung meint. Die ist aber, wie der Name schon vermuten lässt, eine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Mangelfreiheit bei gelieferten Produkten. Mit Regeln, an die sich Verkäufer qua Gesetz halten müssen, darf aber nicht geworben werden, weil es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt, dass man sich an Recht und Gesetz zu halten hat.

Verbraucher werden dadurch bewusst in die Irre geführt und das ist wettbewerbswidrig und kann von Mitbewerbern abgemahnt werden.

Vorsicht bei der Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Vorsicht bei der Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Image by Jan Cabanik from Pixabay

Im Gegensatz zu der gesetzlichen Gewährleistung ist eine Garantie eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers, die sich auf die Funktionsfähigkeit des Artikels bezieht und nicht auf die Mangelfreiheit der Ware zum Zeitpunkt der Lieferung. Letzteres ist durch die gesetzliche Gewährleistungspflicht sichergestellt.

Kauft ihr euch z.B. einen Tennisschläger, dann habt ihr aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungspflicht einen Anspruch darauf, dass der Tennisschläger mangelfrei bei euch ankommt. Natürlicher Verschleiß wird damit aber nicht ausgeschlossen. Wenn also nach zwei Jahren die Seiten reißen, ist das kein Mangel, der schon zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden hat. Ihr könnt daher vom Verkäufer keine Nachbesserung oder Erstattung verlangen.

Gibt der Verkäufer oder der Hersteller des Schlägers aber eine Garantie ab, dass z.B. der Schläger fünf Jahre lang halten wird, dann könnt ihr eine Nachbesserung aufgrund der Garantie verlangen. Das ist eine Leistung, die klar über die gesetzliche Regelung hinausgeht und damit darf dann natürlich auch geworben werden.

Vermeidet aber unbedingt jede Form von Werbung mit Selbstverständlichkeiten, insbesondere aber in Zusammenhang mit Garantien, denn hier reagieren auch Verbände und Verbraucherzentralen sehr sensibel.

Garantiebedingungen nennen

Wenn ihr dagegen mit einer korrekten Herstellergarantie werbt, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgeht, ist das natürlich etwas anderes. Werbung mit einer Garantie, die einen Vorteil für den Verbraucher  mit sich bringt, ist selbstverständlich erlaubt. Allerdings müssen dann auch sämtliche Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie im Angebot genannt werden. Die Bedingungen müssen also schon vor dem Kaufabschluss transparent gemacht werden.

Das bedeutet, dass ihr nicht nur mit einem griffigen Kurztext wie „5 Jahre Herstellergarantie auf Tennisschläger!“ werben dürft sondern ihr müsst im Angebot entweder die maßgeblichen Bedingungen für die Garantie auflisten oder per Link auf eine Seite verweisen, wo die Garantiebedingungen beschrieben werden.

Zu den Garantiebedingungen, über die aufgeklärt werden muss, gehören:

  • der eigentliche Garantiefall (besteht die Garantie auf den ganzen Schläger oder nur den Rahmen?)
  • Voraussetzungen für die Geltendmachung
  • Dauer der Garantie sowie Name und Adresse des Garantiegebers
  • etwaige Fristen und Formvorschriften für die Inanspruchnahme der Garantie
  • Garantieleistung (Geld zurück, Reparatur etc.)
  • Hinweis, dass gesetzliche Regelungen durch die Garantie nicht eingeschränkt wird

Ich sehe bei Amazon täglich Dutzende Angebote mit Garantiewerbung, wo solche Garantiebedingungen komplett fehlen.

Die Garantiebedingungen müssen im Übrigen nicht nur in der Angebotsbeschreibung genannt werden sondern dem Kunden auch nach dem Kaufvertrag noch einmal übermittelt werden.

Nicht mit Garantie geworben und trotzdem abgemahnt

Ja, auch diesen Fall gibt es. Besteht eine Garantie z.B. vom Händler, so MÜSST ihr sowohl im Angebot als auch bei der Kaufabwicklung darauf hinweisen. Dies ist eine gesetzliche Informationspflicht, die sich aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB ergibt.

Dort heißt es

Art. 246a EGBGB

Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

§ 1 Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien

 

Fazit zu Werbung mit Garantien

Fragt euch, ob ihr wirklich eine Garantie geben wollt, bevor ihr mit dem Wort werbt. Wenn ihr mit einer Garantie werbt, informiert umfassend über die Garantiebedingungen. Erwähnt bestehende Garantie zu einem Produkt, das ihr verkauft, auch dann, wenn ihr nicht mit der Garantie werben wollt.

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