Geoblocking- Verordnung: Worum geht es?

Ich hatte das Problem erst vor ein paar Tagen: Ich hatte erfahren, dass es bei Groupon in Spanien Bonusmeilen von British Airways, so genannte Avios, zu einem Sonderpreis zu kaufen gab.

Ich folgte also dem Link und siehe da: Die Seite kann nicht geöffnet werden. Ich wähle mich über einen Proxy mit einer spanischen IP- Adresse ein und wie von Geisterhand öffnet sich die Deal- Seite von Groupon Spanien, die ihre Bonusmeilen eben nur an spanische Kunden verkaufen wollen.

Ein typisches Beispiel für das so genannte Geoblocking, dem die EU-Kommission mit ihrer Geoblocking-Verordnung, die am 3. Dezember 2018 in Kraft tritt, ein Ende bereiten will.

Ein weiteres typisches Beispiel für Geoblocking ist das automatische Umleiten von Besuchern auf die jeweilige Länderseite. Nehmen wir an, ich habe in einem französischen Onlineshop eine wunderschöne Armbanduhr im Sonderangebot gesehen. Ich rufe die französische Webseite auf und werde auf die deutsche Seite des Shops geleitet, wo die Uhr 30 % mehr kostet.

Geoblocking vs „Shop like a local“

Geoblocking Verordnung
Geoblocking Verordnung

Dieser standortspezifischen Diskrimierung will die EU nun mit der Geoblockingverordnung einen Riegel vorschieben. „Shop like a local“ soll den Internet- Einkäufern mindestens EU- weit ermöglicht werden, indem das automatische Umleiten oder das komplette Blockieren von länderspezifischen IP- Adressen verboten wird. Stattdessen soll der Besucher bei seinem Besuch auf der Webseite gefragt werden, ob er z.B. auf die deutsche Seite umgeleitet werden möchte.

Wenn der Besucher das aber nicht möchte sondern eben auf der Domain einkaufen möchte, die er ursprünglich angesteuert hat, so muss ihm das ermöglicht werden.

Muss ich denn jetzt EU- weit versenden?

Das bedeutet für den Onlinehändler aber natürlich nicht, dass er ab sofort seinen Onlineshop mehrsprachig gestalten und mit Widerrufsbelehrungen für alle möglichen EU- Länder ausstatten muss.

Vielmehr bedeutet „shop like a local“, dass ich Käufern aus anderen Ländern die gleichen Einkaufsbedingungen anbieten muss, die auf meinem Heimatmarkt gelten. Wenn ich in meinem Shop z.B. den Versand nur innerhalb Deutschlands anbiete, muss ich einem spanischen Kunden also nicht eine Versandoption nach Spanien anbieten. Aber ich muss ihm ermöglichen, sich den Artikel an eine Adresse in Deutschland zuschicken zu lassen, von wo aus er sich den Versand in sein Heimatland selbst organisieren kann.

Wenn ich in meinem Shop Abholung anbiete, kann der spanische Kunde eine Spedition beauftragen, die die Ware bei mir abholt und dann auf Kosten des Kunden nach Spanien verbringt.

Wer trägt das Transportrisiko?

Verkaufe ich an einen Verbraucher, so trage ich innerhalb Deutschlands das Transportrisiko. Wird die Ware also unterwegs beschädigt oder geht verloren, so geschieht dies auf mein Risiko und ich muss dem Kunden einen neuen unbeschädigten Artikel nachliefern. Möglicherweise habe ich in diesem Fall natürlich Ansprüche gegen das Transportunternehmen.

Holt ein deutscher Kunde hingegen die Ware direkt in meinem Lager ab, so endet mein Risiko mit der Übergabe. Nicht anders ist es natürlich, wenn der spanische Kunde die Ware abholen lässt. In diesem Fall endet mein Transportrisiko also ebenfalls mit der Übergabe an den von dem Kunden beauftragten Spediteur.

Der ausländische Kunde muss also in meinem Onlineshop genauso behandelt werden wie einheimische Kunden. Das bedeutet z.B., dass einem französischen Kunden die gleichen Lieferbedingungen und Zahlarten angeboten werden müssen wie dem deutschen Kunden.

Habe ich dagegen auch einen französischsprachigen Shop kann ich dort natürlich andere Bedingungen anbieten als in meinem deutschsprachigen Shop; ich darf den französischen Kunden eben nur nicht auf Grund seiner IP- Adresse ungefragt in meinen französischen Shop „zwangsumleiten“ sondern benötige hierzu die Zustimmung des Kunden.

Möchte der Kunde aber in meinem deutschen Shop einkaufen, so muss ich ihm dies ermöglichen. Allerdings muss der Kunde damit leben, dass er die Produktbeschreibungen auf deutsch möglicherweise nicht versteht, dass er sich die Ware selbst abholen muss, wenn Versand nach Frankreich nicht angeboten wird und der Kunde muss sich um die Einhaltung möglicher gesetzlicher Beschränkungen selbst kümmern.

Fazit zur Geoblocking- Verordnung

Im Großen und Ganzen werden Onlinehändlern also nicht mehr Pflichten auferlegt, als die technische Eintrittssperre mittels Geoblocking zu unterlassen und den Kunden selbst entscheiden zu lassen, ob er zu den Bedingungen, die für meine deutschen Kunden gelten, bei mir einkaufen möchte oder nicht.

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