Während ein Onlinehändler bei einem B2B- Verkauf, also einer Lieferung an einen anderen Unternehmer das Versandrisiko gemäß §447, Abs. 1 BGB nicht tragen muss, ist das bei einem so genannten Verbrauchsgüterkauf, also einer Lieferung an einen Verbraucher (der Regelfall) anders. Hier trägt der Verkäufer in der Regel das Versandrisiko (§ 474 BGB). Einzige Ausnahme wäre der (seltene) Fall, dass der Käufer sich selbst um einen Spediteur oder Versanddienstleister kümmert, der die gekaufte Ware zu ihm befördert.
Im Regelfall kümmert sich im Onlinehandel aber der Verkäufer um den Versand und hat dem Käufer gegenüber für die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung, wie Juristen den Verlust einer Sendung oder die Beschädigung eines Pakets auf dem Versandwege nennen, einzustehen.
Für den Käufer macht es deshalb keinerlei Unterschied, ob der Verkäufer das Paket „versichert“ und mit einer Sendungsverfolgung versendet oder als unversicherte Brief- oder Warensendung, denn der Verkäufer hat dafür Sorge zu tragen, dass der bestellte Artikel beim Kunden ankommt. Ein versicherter Versand ist insofern also zuerst ein Vorteil für den Verkäufer selbst, weil er im Verlustfall den Versanddienstleister in Anspruch nehmen kann.
Irrefürung des Verbrauchers abmahnfähig
Wenn sich für den Käufer aber gar keine Vorteile aus einem versicherten Versand ergeben, so darf der Verkäufer auch nicht damit werben. Solche Werbung mit Selbstverständlichkeiten werden seit Jahren landauf landab abgemahnt und die Rechtsprechung der Gerichte ist hier ebenfalls eindeutig. Wer in seinem Angebot also herausstellt, dass der Kunde von einem versichterten Versand profitiert, suggeriert hiermit, dass der Käufer einen Vorteil gegenüber den Angeboten der Konkurrenz erfährt. Solche Werbung ist irreführend und daher verboten.
Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob der Käufer durch den Hinweis auf möglichen versicherten Versand zur Auswahl einer teureren Versandart bewegt wird (z.B. durch das Anbieten eines günstigen „unversicherten Versands“ und eines teureren „versicherten Versands“) oder ob einfach nur scheinbar neutral auf die Versandversicherung hingewiesen wurde, z.B. durch einen Satz wie „Ihr Paket ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert“. Hier wird der Eindruck erweckt, dass selbstverständliche gesetzliche Rechte des Verbrauchers eine Besonderheit des Angebotes darstellen würden. Hierin sehen die Gerichte regelmäßig Irreführungen des Verbrauchers im Sinne des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das ändert freilich nichts daran, dass die großen Online- Marktplätze voll sind von Werbungen mit Selbstverständlichkeiten, von denen der „versicherte Versand“ nur einer der prominentesten ist. Andere Klassiker der irreführenden Werbung sind Werbungen mit Rückgaberecht oder ominösen Garantien, die sich einfach als Verklausulierung der gesetzlichen Gewährleistung darstellen.
Es gibt immer wieder Verkäufer mit Kampfgeist, die sich ihre schön klingende Werbung mit versichertem Versand nicht nehmen lassen wollen und die versuchen, der absehbaren Sanktionierung durch besonders pfiffige Formulierung zu entkommen. So wird z.B. auf die Selbstverständlichkeit direkt hingewiesen, so etwa: Ihr Paket wird selbstverständlich versichert versendet. Das macht in etwa so viel Sinn, wie in einem Wetterbericht darauf hinzuweisen, dass heute Morgen selbstverständlich die Sonne aufgegangen ist.
Fazit: Werbt mit Dingen, mit denen sich eure Angebote von denen eurer Mitbewerber wirklich abheben und verschwendet keine Zeit und Energie auf den Versuch, eure Kunden mit Selbstverständlichkeiten in die Irre zu führen.