Die Bezahlung per Lastschrifteinzug (SEPA- Mandat) ist weiterhin die beliebteste Zahlungsmethode der Deutschen und auch für Händler ist die Lastschrift nicht unattraktiv. Ärgerlich wird es, wenn es zu Rückbuchungen kommt, z.B. weil der Kunde eine falsche Bankverbindung angegeben hat. In diesem Fall entstehen dem Händler Kosten, die er nicht zu vertreten hat und die er sich auch vom Kunden zurückholen kann.
Entscheidend hierbei ist aber, dass die Kosten, die der Händler dem Kunden für die Rücklastschrift in Rechnung stellt, transparent und nicht höher sind, als man selbst bezahlt hat. Es ist also in diesem Zusammenhang nicht erlaubt, an den Gebühren für die Rücklastschrift einen Gewinn zu erzielen.
Genau das haben aber viele Händler über viele Jahre gemacht, indem sie Kunden einfach eine Pauschale für Rücklastschriften berechnet haben, deren Höhe mehr ausgewürfelt als transparent und nachvollziehbar war. Das OLG Köln hat nun in einem Fall geurteilt, dass die von einem großen Telekommunikationsdienstleister über Jahre berechnete Pauschale in Höhe von 9 Euro zu hoch angesetzt ist.
Ein Problem für das beklagte Unternehmen war, dass die Höhe der real entstandenen Kosten nicht belegt werden konnten, weil der Telekommunikationsdienstleister nicht nur die eigentlichen Rücklastgebühren der Bank weitergegeben hat sondern darüber hinaus eben noch pauschale Kosten für EDV und Personal einberechnet hatte, die aber nicht belegt werden konnten.
Hierin erkannten die Richter am Oberlandesgericht Köln einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, denn die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt einem Klauselverbot jedenfalls dann, wenn das Unternehmen mit pauschalierten Gebühren für Mahnungen oder eben Rücklastschriften Gewinn erzielt.
Für Händler ergibt sich daraus die Empfehlung, zum einen keine konkreten Beträge für Gebühren in AGB’s anzugeben und im Schadensfall nur die Kosten an den Kunden weiterzugeben, die einem selbst von der Bank als Rücklastschrift- Gebühr berechnet werden, ggf. noch zuzüglich tatsächlich entstandener Portokosten.