Die Mengen an Verpackungsmüll sind mit dem Siegeszug des Onlinehandels stetig weiter gewachsen. Das zum 01.01.2019 eingeführte Verpackungsgesetz verpflichtet nun Onlinehändler faktisch zur Registrierung im Verpackungsregister und dadurch zugleich zur Lizensierung von Versandverpackungen. Alle Details erfahrt ihr in diesem Artikel.
Verpackungsgesetz und Registrierung
Eine rechtliche Vorschrift für Onlinehändler, die oftmals unterhalb des Aufmerksamkeitsradars liegt, ist die Verpackungsordnung, nach der sich JEDER Onlinehändler, der Produkt- oder Versandverpackungen erstmalig in Umlauf bringt, bei einem Dualen System registrieren und entsprechend der in Umlauf gebrachten Mengen Abgaben leisten muss.
Vor Inkrafttreten der bis zum 31.12.2018 gültigen Version der Verpackungsordnung gab es die Pflicht, seine Kunden in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass Umverpackungen an den Händler zurückgeschickt und von diesem dann fachgerecht entsorgt werden könnten. Auf einigen alten Webseiten und in ungepflegten Shops findet sich dieser alberne Hinweis zum Teil heute noch. Albern deshalb, weil diese Rücknahmeverpflichtung natürlich in knapp 100% aller Fälle vollkommen folgenlos geblieben ist, weil die Verbraucher die Verpackungen über den Hausmüll oder die Gelbe Tonne entsorgt haben.
Insofern war die Verpflichtung der Händler, sich an einem Dualen System zu beteiligen, wenn sie Verpackungen erstmalig in Verkehr bringen, ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings scheint auch diese Regelung schwer überprüfbar und damit betrugsanfällig zu sein.

Doppelte Registrierungspflicht nach Verpackungsgesetz
Ab dem 1. Januar 2019 gilt deshalb nun das neue Verpackungsgesetz, das die alte Verpackungsverordnung ablöst und eine doppelte Registrierungspflicht für Händler mit sich bringt, wenn sie Verkaufs- oder Transportverpackungen erstmalig in Verkehr bringen.
Jeder betroffene Händler muss sich dann bei der neu geschaffenen Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister online registrieren. Darüber hinaus bleibt die Verpflichtung zur Registrierung bei einem Dualen System bestehen.
Neu ist, dass eine Registrierung bei einem Dualen System zukünftig nur noch mit Angabe der Registrierungsnummer bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister möglich sein wird.
Welche Verpackungen müssen registriert werden?
Ausnahmen von den Registrierungs- und Beteiligungspflichten wird es insbesondere bei Online- Versandhändlern kaum noch geben, denn beim Versand von Ware fällt grundsätzlich immer Verpackung an.
Nicht registrierungspflichtig ist man nur bei fehlender Herstellereigenschaft („Erstinverkehrbringer“) oder wenn man z.B. ausschließlich Gebrauchtverpackungen verwendet bzw. bereits lizensierte Ware vollkommen unverändert/unverpackt an den Endverbraucher weiter versendet.
Transport- oder Verkaufsverpackungen
Verkaufsverpackungen sind alle Verpackungsmaterialien, die beim Endverbraucher anfallen. Dazu gehört also z.B die Versandkartonage, die Plastikfolie um den Artikel, eventuelles Füllmaterial wie Styroporchips etc.
Transportverpackungen sind dagegen Verpackungen, die nicht beim Endverbraucher anfallen sondern dem Schutz der Ware auf dem Weg zum Vertreiber dienen, z.B. Holzpaletten, Kartonagen, Stretchfolie etc. All diese Materialien müssen bei einem Dualen Recyclingsystem lizensiert werden und auf die verbrauchten Mengen müssen Abgaben gezahlt werden.
Eins der für kleine Onlinehändler geeigneten Recyclingsysteme ist Reclay, weil es dort keine Mindestmengen gibt, die ihr lizensieren müsst. Während bei den meisten Dualen Systemen immer Kontingente gebucht werden müssen (z.B. in 500 kg- Schritten), braucht ihr bei Reclay nur das registrieren, was tatsächlich bei euch anfällt. Das ist vor allem deshalb wichtig, weil euch Übermengen nicht erstattet oder für das nächste Jahr gutgeschrieben werden. Wenn ihr zu viel lizensiert habt, ist das Geld also weg.
Beweislast für Registrierung beim Händler
Wie auch bisher schon liegt die Beweislast dafür, dass die verwendeten Verpackungen ordnungsgemäß lizensiert sind, bei dem Onlinehändler. Verweise wie „Ich bin davon ausgegangen, dass der Kartonhersteller oder Amazon als Fulfilment- Dienstleister die Verpackungen schon lizensiert hat“ greifen nicht, denn im Falle einer Abmahnung oder einer behördlichen Nachforschung muss der Händler belegen, dass seine Verpackungen ordnungsgemäß registriert sind.
Verpackungsgesetz und Registrierung – Fazit
Die alte Verpackungsverordnung war bestenfalls gut gemeint, aber sicherlich nicht gut gemacht. Das neue Verpackungsgesetz mag mit seinen Registrierungspflichten nach bürokratischer Gängelei klingen, doch wird es einen besseren Beitrag zur Reduzierung und Wiederverwertung von Verpackungen führen.
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