Das Widerrufsrecht im Onlinehandel soll dem Käufer die Möglichkeit geben, gekaufte Ware nach Erhalt zu testen. Entsprechend beginnt die Widerrufsfrist auch erst, wenn der Kunde einen mangelfreien Artikel erhalten hat. Alles zum Beginn der Widerrufsfrist bei einem mangelhaften Artikel erfahrt ihr in diesem Artikel.
Zum Onlinehandel gehören Retouren (leider) dazu. Anders als im Ladengeschäft kann der Kunde sich im Onlineshop sein Bild eben nur über die Produktbeschreibung, die Fotos und sonstige Angaben machen, die der Händler bereitstellt. Nicht selten hat sich der Kunde am Ende doch etwas anderes unter dem Artikel vorgestellt und möchte den Kauf widerrufen.
Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware den Kauf schriftlich widerrufen kann. Eine Begründung ist hierfür nicht notwendig. Auf den großen Online- Marktplätzen gelten in der Regel noch längere Fristen. Das Amtsgericht Cuxhaven hatte nun in einem Fall zu klären, wann die Widerrufsfrist denn zu laufen beginnt, wenn der Händler einen defekten Artikel schickt.
Widerrufsfrist beginnt mit Erhalt mangelfreier Ware
Im Grunde ist der Fall einleuchtend. Wenn die Widerrufsfrist dazu dient, den Artikel zu testen, dann kann diese nicht zu laufen beginnen, wenn der Käufer einen defekten Artikel erhält, denn in diesem Fall kann sich der Käufer kein Urteil darüber bilden, ob der Artikel seinen Anforderungen genügt.
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Thermomix, der mit einem defekten Aufsatz geliefert wurde. Der Verkäufer lieferte einen Aufsatz nach. Später widerrief die Kundin den Kauf und wollte den Artikel zurücksenden. Dies verweigerte der Verkäufer mit der Begründung, die Widerrufsfrist sei inzwischen abgelaufen.
Tatsächlich war die Frist aber noch nicht abgelaufen, da sie überhaupt erst mit Eintreffen der Ersatzlieferung zu laufen begonnen hatte. Natürlich sind solche Transaktionen aus Händlersicht die Höchststrafe. Man bleibt zwei Mal auf Porto sitzen und bekommt ein defektes Gerät zurück. Trotzdem ist das Urteil natürlich einleuchtend.
Widerrufsfrist bei Drittzustellung
Etwas komplizierter ist die Sache mit dem Beginn der Widerrufsfrist bei der so genannten Drittzustellung. Wenn das Paket also nicht beim Kunden zugestellt wird sondern z.B. beim Nachbarn oder zur Abholung in der Filiale. In diesen Fällen kommt es nämlich darauf an, ob der Kunde diese Drittzustellung autorisiert oder gewünscht hat oder ob der Zusteller das Paket einfach nur nicht wieder zurück ins Depot bringen wollte und deshalb einen Nachbarn gefragt hat, ob er es für den Kunden annehmen würde.
Hat der Kunde sein Einverständnis mit der Zustellung bei einem „Wunschnachbarn“ gegeben oder sich sein Paket in eine Filiale oder Packstation liefern lassen, so beginnt die Widerrufsfrist mit dem Datum der tatsächlichen Zustellung. Holt der Kunde das Paket erst nach mehreren Tagen aus der Packstation, so hat er selbst diese Verzögerung zu verantworten. Landet das Paket aber bei einem hilfsbereiten Nachbarn, ohne dass der Käufer hierzu sein ausdrückliches Einverständnis erteilt hat, so läuft die Widerrufsfrist erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Käufer das Paket in seinen eigenen Händen hält – was im Einzelfall schwer zu beweisen sein dürfte.
Probleme bereitet diese Frage regelmäßig, wenn sich ein Kunde etwas für seinen bevorstehenden Urlaub kauft und die Lieferung aber erst eintrifft, wenn dieser schon unterwegs ist. Hat der Käufer hier einen Wunschnachbarn bestimmt, der das Paket annehmen soll, verstreicht die Widerrufsfrist ggf. schon während der Abwesenheit.
Alles Wichtige zum Widerruf erfahrt ihr auch in dem FAQ zum Widerrufsrecht.
Fazit
Es sind Konstellationen, die zum Glück nicht jeden Tag vorkommen, doch ist es für Händler ungemein wichtig, sich der Fragen rund um das Widerrufsrecht bewusst zu sein. Verwehrt man einem Kunden unbegründet den Widerruf, so kann dies eine teure Angelegenheit sein, denn es drohen kostenpflichtige Abmahnungen und Unterlassungserklärungen.
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Was ist wenn der Kunde nur behauptet, dass der Artikel kaputt ist, sich dann aber rausstellt, dass alles damit in Ordnung ist? Wenn die 2 Wochen schon rum sind, muss ich die Ware doch nicht mehr zurück nehmen oder?
Gute Frage, wenn der Mangel nur behauptet wurde, um den Artikel noch zurückschicken zu können und man das auch belegen kann, dann ist die Widerrufsfrist abgelaufen und mangels Mangel kann auch keine Mangelhaftung, also Gewährleistung geltend gemacht werden, würde ich sagen.
Die praktische Frage ist ja, wie man dann damit umgeht. Verweigert man die Rücknahme, hat man einen unzufriedenen Kunden und man weiß nie, wozu solche Leute fähig sind… Würde ich also vom Einzelfall abhängig machen. Wie teuer ist der Artikel, wurde er schon benutzt oder ist er noch verkaufbar etc.