Wer schon länger bei Amazon verkauft, kann sich sicherlich noch an die Zeit erinnern, als erzürnte Händler einem mit Abmahnung gedroht haben, wenn man sich an „ihr“ Angebot angehängt hat.
Da reibt man sich doch schon ein bisschen verwundert die Augen, wenn Amazon- Händler inzwischen dafür abgemahnt werden, wenn sie das nicht tun.
Der Hintergrund des aktuellen Falles ist dabei gar nicht neu. Es besteht für Händler eines bereits im Amazon Produktkatalog existierenden Artikels die Pflicht, sich an dieses bestehende Angebot anzuhängen. Das ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Marktplatz- Riesen, die dadurch die Übersichtlichkeit ihres Marktplatzes gewährleisten wollen. Deshalb müssen Anbieter eines Artikels, für den es bereits eine Artikelseite bei Amazon gibt, sich an das bestehende Angebot anhängen.
Das ist insbesondere für den Händler, der das Angebot ursprünglich erstellt hat, sehr ärgerlich, weil er viel Zeit und vielleicht sogar auch ein bisschen Geld in die Optimierung des Listings gesteckt hat und dann kommt ein anderer Händler und unterbietet ihn um einen Euro…
Das ist aber genau das, was Amazon möchte. Es soll eine Preisspirale in Gang gesetzt werden, die den Amazon- Kunden die niedrigsten Preise sichert.
Ein Artikel= ein Angebot
Einige Händler versuchen diesem Zwang zur Preiskonkurrenz dadurch zu entgehen, dass sie einfach unter einer neuen GTIN dasselbe Produkt noch einmal anbieten. Amazon reagiert darauf, indem es solche identischen Angebote einfach zu einer ASIN zusammenfasst.
Schon seit einiger Zeit hat die Diskussion ums Anhängen aber auch eine rechtliche Komponente. Hatten, wie gesagt, vor einigen Jahren noch Händler versucht, sich unter Verweis auf die „eigene EAN“ die Konkurrenz mit Abmahnungsdrohungen vom Hals zu halten, wird inzwischen abgemahnt, wenn man identische neue Angebote erstellt.
Hintergrund ist das Versprechen Amazons an die Kunden, dass es für jeden Artikel nur genau eine Produktseite gibt. So werden Kunden in den Glauben versetzt, eine weitere Recherche nach günstigeren Angeboten für denselben Artikel sei zwecklos. Händler, die eine neue identische Seite anlegen, täuschen also Verbrauchern vor, das eigene Angebot sei einmalig und es gebe kein günstigeres auf dem Amazon- Marktplatz. Das ist unlauterer Wettbewerb und damit abmahnbar.
Viele Händler behelfen sich mit dem Anlegen von Sets. Dabei wird dem Artikel einfach ein zweiter Artikel beigefügt, damit es sich eben nicht mehr um ein identischen Angebot handelt. Das ist aber auch nur eine 2B- Lösung, denn erstens sieht der Hausherr Amazon solche Sets kritisch, zum anderen entgeht man möglicherweise der Abmahnung auch dadurch nicht, denn es reicht z.B. nicht, dem eigentlichen Hauptartikel irgendeinen geringwertigen Artikel mit beizufügen. Ein Feuerzeug mit eigenem Aufdruck, dass einem teuren Rucksack beigefügt wird, würde zum Beispiel nicht ausreichen, um dieses Listing „einmalig“ zu machen.
Ein Set, das aus einer sinnvollen Ergänzung zum Hauptartikel besteht, die auch einen gewissen Eigenwert hat, würde wohl als eigenständiges Listing im Amazon- Produktkatalog bestehen; allerdings hat man den Eindruck, dass Amazon solche Produkt- Sets im Ranking abstraft, denn so richtig in Gang bekommt man solche Angebote nur schwer. Das wiederum hängt natürlich auch damit zusammen, dass eine Optimierung auf zwei Produkte hin deutlich schwieriger ist als auf eines.
Fazit zum „Anhängen bei Amazon“
Wenn man keine Konkurrenz haben möchte, dann kommt man um den Vertrieb von Eigenmarken nicht umhin. Damit ist man rechtlich auf der sicheren Seite und geschützt vor dem ruinösen Preiswettkampf auf dem Amazon- Marktplatz. Wie ihr eure eigene Marke aufbaut und erfolgreich vermarktet, erfahrt ihr natürlich auch in der neuesten Auflage meines Seller- Handbuchs „Erfolgreich verkaufen bei Ebay, Amazon & Co“, das ihr als Printversion oder als Ebook kaufen könnt.