Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25.03.2021 entschieden, dass Händler Gebühren für die beiden Zahlungsdienstleister Paypal und Sofortüberweisung an den Kunden weitergeben dürfen. Es muss dem Käufer aber mindestens eine kostenfreie Zahlart angeboten werden.
Dürfen Paypal- Gebühren auf den Käufer abgewälzt werden?
Auch in 2021 gibt es immer noch Online- Shops und Händler, die die Kosten für eine bestimmte Zahlungsmethode auf den Käufer umlegen. Bekanntestes Beispiel ist hierbei sicherlich die Flugbuchung, bei der im letzten Schritt für die Zahlung per Kreditkarte dann immer noch mal ein ordentlicher Batzen aufgeschlagen wird.
Ärgerlich für den Verbraucher, aber rechtlich zulässig, urteilte nun der BGH, der einen Fall des Busunternehmens Flixbus zu entscheiden hatte. Flixbus war von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verklagt worden, weil diese für die Zahlarten Paypal und Sofortüberweisung eine Extra- Gebühr erhoben haben. Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die PSD2, nach der für die Zahlungsarten Sepa-Basislastschriften, Sepa-Firmenlastschriften, Sepa-Überweisungen und Zahlungskarten keine Gebühren erhoben werden dürften. In diesem Verfahren war nun zu entscheiden, ob dieses Gebührenverbot für Standard- Zahlarten auch dann gilt, wenn diese Zahlungsmethoden von einem Zahlungsdienstleister wie z.B. Paypal oder eben Klarna (Sofortüberweisung) abgewickelt werden.
BGH zu Paypal- Gebühren: Ja, aber…
Die Entscheidung des BGH ist allerdings nicht ganz so eindeutig, wie es auf den ersten Blick aussieht. So gilt das Verbot von Gebühren z.B. für Lastschriften durchaus; wer also selbst Lastschriften ausführt und dies nicht von einem Zahlungsdienstleister abwickeln lässt, darf dafür keine Gebühren verlangen. Gebühren, die von einem zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister für eine zusätzliche Leistung wie eine Bonitätsprüfung oder die Übernahme des Zahlungsausfallrisikos erhoben werden, dürfen aber vom Käufer erhoben werden. Allerdings dürfen Gebühren nur maximal in der Höhe erhoben werden, die auch tatsächlich beim Verkäufer anfallen. Man darf an der Zusatzgebühr für die Zahlungsabwicklung also nicht verdienen.
Ein ganz praktisches Problem kann sich zudem aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Paypal ergeben, die in vielen Fällen die Erhebung von Gebühren bzw. die Weitergabe dieser Gebühren an den Kunden untersagen. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben und musste daher vom BGH nicht entschieden werden.
Wenn aber in eurer Vereinbarung mit Paypal die Weitergabe von Gebühren untersagt ist, hilft euch das BGH- Urteil also erstmal nicht weiter.
Paypal & Sofortüberweisung – Verkäufer darf Gebühren weitergeben – Fazit
Das Urteil hört sich erst einmal für Händler sehr gut an. Ob es tatsächlich Relevanz entfaltet, muss allerdings wegen der speziellen Fallkonstellation abgewartet werden.
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