Es gibt so ein paar Evergreens in der Abmahnindustrie im Onlinehandel. Neben fehlender Verlinkung auf die OS- Streitschlichtungsplattfom der Europäischen Union gehören bei eBay auch fehlende Grundpreise für Artikel, die nach Gewicht oder Volumen verkauft werden, zu den sicheren Klassikern. Das ist besonders beliebt, weil es bei eBay in bestimmten Formaten gar nicht möglich ist, die erforderliche Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Preises zu platzieren.
Leider ist die Haftung auch für Dinge, die technisch unmöglich sind, nicht beim Plattformbetreiber sondern beim Händler. So muss man entweder erfinderisch werden oder ganz auf den Verkauf von Artikeln verzichten, die der Grundpreisangabe unterliegen.
Wo ist eine Grundpreisangabe erforderlich?
Die Angabe des Grundpreises soll Verbrauchern die Möglichkeit geben, Artikel, die nach Gewicht, Länge, Fläche oder Volumen verkauft werden, miteinander zu vergleichen. Erforderlich ist dies geworden, seit es Herstellern erlaubt ist, Packungsgrößen zu variieren. Zuvor waren nur genormte, einheitliche Verpackungsgrößen (z.B. ein Liter oder 100 Gramm) zulässig, so dass man Produkte von verschiedenen Herstellern einfach anhand des Preises vergleichen konnte. Heutzutage ist das bekanntermaßen schwierig und viele Hersteller nutzen die Verkleinerung von Verpackungen bzw. Abfüllmengen zu Preiserhöhungen. Statt 500 Gramm ist so plötzlich bei gleich großem Glas nur noch 420 Gramm Marmelade im Glas oder statt eines Liters Milch enthält die Verpackung nur noch 850 ml.
Um Verbrauchern ein Instrument an die Hand zu geben, sich gegen solche Preisverschleierungen zu wehren, wurde die Grundpreisangabe gemäß 2 Abs.1 PAngV verpflichtend. So muss der Verkäufer den Verkaufspreis z.B. pro kg, pro l, pro m, pro m² bzw. pro m³ in unmittelbarer Nähe zum Preis angeben, so dass der Verbraucher anhand dieser Angaben Preise vergleichen kann. Dies gilt nicht nur im Supermarkt- Regal sondern auch im virtuellen Verkaufsregal im Online- Handel. Ihr müsst also auch bei euren Angeboten im eigenen Shop oder auf Plattformen dafür sorgen, dass der potentielle Käufer die Möglichkeit hat, euren Preis mit dem von Mitbewerbern zu vergleichen – und das nicht nur auf der Produktseite sondern auch auf Übersichtseiten, Detailseiten und in Suchergebnissen oder Anzeigen.
Verzichtet werden kann auf die Grundpreisangabe, wenn die Abgabe in einer Grundpreismenge erfolgt. Bei Verkauf von einem Liter Desinfektionsmitte muss also ggf. kein Grundpreis angegeben werden. Dann muss allerdings die Menge deutlich aus dem Angebot hervorgehen, was z.B. bei dem Angebot links mindestens in der Anzeigenansicht nicht der Fall ist.
Während ihr das in eurem eigenen Shop in der Regel probemlos selbst umsetzen könnt, seid ihr auf Plattformen darauf angewiesen, dass der Betreiber eine entsprechende Funktionalität zur Verfügung stellt – und ihr diese dann auch korrekt nutzt. Hier ein Beispiel einer inkorrekten Grundpreisangabe.
Hier wird ein Liter Desinfektionsmittel verkauft, aber der Grundpreis ist falsch. Da eBay Grundpreise aufgrund eurer Angaben berechnet, ihr also keine statischen Grundpreise selbst angeben könnt, müsst ihr natürlich darauf achten, dass ihr die Maßeinheiten korrekt angebt.
Kein Grundpreis bei Sets und Stückzahlen
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe ist übrigens der Verkauf von Sets, wenn es sich um verschiedenartige Produkte handelt, die zu einem Bundle vereint sind. In diesem Fall muss kein Grundpreis angegeben werden. Allerdings gilt das nicht, wenn es sich nur um geringwertige Beigaben handelt, wie z.B. 500 ml Shampoo und eine 20 ml Haarkur- Probe. Um bei unseren Desinfektionsmitteln zu bleiben: Hier wäre z.B. der Verkauf von Desinfektionsmitteln zusammen mit einer Menge von Mundschutzmasken eigentlich ein Set, bei dem keine Grundpreisangabe erforderlich wäre. Etwas anders könnte das m.E. bei folgendem Beispiel sein:
Der Verkäufer bietet einen Liter Desinfektionsmittel im Set mit drei Masken an und verzichtet auf die Grundpreisangabe. Je nach Wertigkeit der Masken könnte das ein zulässiges Bundle sein. Der Verkäufer tut sich aber keinen Gefallen mit dem Wörtchen „GRATIS“, denn damit macht er ja klar, dass es sich eben nicht um ein Bundle wertiger Gegenstände handelt sondern um den Verkauf eines grundpreispflichtigen Produktes mit einer Gratis- Zugabe. Hier müsste entsprechend wohl ein Grundpreis angegeben werden.
Kein Grundpreis muss dagegen bei einem Verkauf nach Stückzahlen angegeben werden.
Vorsicht bei Multirabatten mit Grundpreisen
Wer den gleichen grundpreispflichtigen Artikel mit einem Rabatt beim Kauf von mehreren Artikeln anbietet, darf den Grundpreis nicht mit dem Zusatz“ab xx,xx Euro“ versehen, sondern muss für jede Preisstaffel den sich ergebenden Grudpreis aufführen. Wer also 1 Liter Olivenöl für 20 Euro verkauft und beim zweiten Artikel 10% Rabatt gewährt, muss den sich verändernden Grundpreis entsprechend angeben.
Abmahn-Anwalts Liebling: Fehlende Grundpreise bei Ebay – Fazit
Wer mit Artikeln handelt, die nach der Preisangabenverordnung eine Grundpreisangabe erforderlich machen, sollte sehr genau darauf achten, dass diese auch in allen Übersichten korrekt angezeigt werden. Inbesondere bei eBay ist das offenbar nicht in allen Kategorien möglich.
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Hallo, wie sieht es aus mit Tierfutter in Packs? Z. B.10 Dosen hundefutter?
Hallo Werner,
ich bin kein Anwalt, daher ist meine Antwort eine Meinung oder Vermutung, aber keine Rechtsberatung.
Ich würde sagen, in deinem Fall ist der Grundpreis anzugeben, wenn es sich um das gleiche Produkt handelt. Es ist also kein Set aus unterschiedlichen Produkten, bei dem i.d.R. kein Grundpreis anzugeben wäre. Da es aber in der Preisangabenverordnung reichlich Ausnahmen gibt, würde ich mich im Zweifel rechtlich absichern und z.B. beim Händlerbund oder einem Fachanwalt nachfragen.